StiftungsversammlungDie Stiftungsversammlung besteht zunächst aus den im Stiftungsgeschäft namentlichgenannten Gründungsstifterinnen und Gründungsstiftern. Sie kann erweitert werdendurch die Personen, die als Stifterinnen, Stifter oder Zustiftende mit einemsignifikanten Beitrag zum Vermögen der Stiftung oder der von ihr treuhänderischverwalteten Stiftungen oder Zweckvermögen beigetragen haben, über dessen Höhedie Stiftungsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt; die Feststellungder Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand. Die Dauer der Zugehörigkeit zurStiftungsversammlung kann durch ihren entsprechenden Beschluss nach der Höhedes eingebrachten Betrages begrenzt werden.Initiative zur