Stiftungsversammlung
Die Stiftungsversammlung besteht zunächst aus den im Stiftungsgeschäft namentlich
genannten Gründungsstifterinnen und Gründungsstiftern. Sie kann erweitert werden
durch die Personen, die als Stifterinnen, Stifter oder Zustiftende mit einem
signifikanten Beitrag zum Vermögen der Stiftung oder der von ihr treuhänderisch
verwalteten Stiftungen oder Zweckvermögen beigetragen haben, über dessen Höhe
die Stiftungsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt; die Feststellung
der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand. Die Dauer der Zugehörigkeit zur
Stiftungsversammlung kann durch ihren entsprechenden Beschluss nach der Höhe
des eingebrachten Betrages begrenzt werden.
Initiative zur